Deutsche Fassung des "Code of Action"
Europäische standesrechtliche Richtlinien für
Informationsvermittler.
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Die Erstellung standesrechtlicher Richtlinien für Informationsvermittler
geschieht in der Absicht, dem Kunden von Inforrnationsvermittlern durch
ethische, professionelle Richtlinien ein Gefühl von Vertrauen in diese
Dienstleistung zu geben.
Das Verhältnis vom Kunden zum Informationsvermittler
sollte durch Vertrauen, gegenseitigen Respekt, Ehrlichkeit und Vertraulichkeit
gekennzeichnet sein.
Mit dem Anbieten dieser Dienstleistung dokumentiert der Informationsvermittler
einen Kompetenz- und Ausbildungsstandard und gleichzeitig auch Erfahrungsstand,
um die entsprechende Leistung zu erbringen.
Die Bezeichnung Informationsvermittler/Informationsvermittlung
ist ein allgemeiner Begriff für eine Person oder für eine Organisation,
die Informationsdienstleistungen anbietet. Folgende Bezeichnungen sind
derzeit gebräuchlich:
Information Broker
Informationsvermittler
Informationsberater
Informationswirt
Informationsspezialist...
Allgemein bietet der Informationsvermittler seine Dienstleistungen
auf dem Markt gegen Bezahlung an. Es gibt zwei verschiedene Organisationsformen:
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Der unabhängige Informationsvermittler, der sein Haupteinkommen
durch den Verkauf von Informationsdienstleistungen bestreitet,
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Informationsdienste, die privaten oder öffentlichen
Organisationen zugeordnet sind und ihre Dienste gegen Gebühren abgeben.
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DEFINITIONEN
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Die unterschiedlichen Organisationen benutzen verschiedene
Definitionen für den Terminus Informationsvermittler:
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Eine Einzelperson oder Organisation. die auf Anfrage die
entsprechenden Problemstellungen durch Nutzung aller verfügbarer Quellen,
gegen Bezahlung, zu lösen versucht. (ASIS Bulletin 2 usw.)
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Ein Individuum oder eine Organisation, die Informationssuchen
ausführt im Auftrag von Dritten (Einzelpersonen oder Organisationen).
(Eusidic 1984).
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Eine Einzelperson oder Organisation, die auf Anfrage
die entsprechenden Problemstellungen durch Nutzung aller verfügbarer
Quellen gegen Bezahlung zu lösen versucht. (EIRENE, 1993)
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ANMERKUNGEN
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Diese Richtlinien sind gedacht für Personen, die als
Informationsvermittler arbeiten, egal ob sie als Einzelperson oder als
Teil eines Unternehmens arbeiten. Es wird vorausgesetzt, daß Informationsvermittler
diese Richtlinien als Teil ihrer Unternehmenspolitik ansehen.
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DIE RICHTLINIEN
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A: ETHISCHE PRINZIPIEN
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INTEGRITÄT
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Der Informationsvermittler soll:
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dem guten Ruf professioneller Informationsvermittler
gerecht werden,
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aufrichtig in der Durchführung der professionellen Dienstleistung
sein,
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seine Tätigkeit mit Verbindlichkeit, Integrität
und Humanität ausführen,
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Respekt zeigen vor: Einzelpersonen, Kollegen, dem
Kunden, der Bildung von anderen, dem Gesetz.
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Der Informationsvermittler darf nicht:
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absichtlich Diskriminierung begünstigen, aufgrund von
Rasse, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung
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Dienstleistungen oder Fachgebiete anbieten, die er nicht
selber abdecken kann,
- sich selbst falsch darstellen für irgendeinen
Zweck.
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VERTRAULICHKEIT
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Der Informationsvermittler soll:
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die Angelegenheiten des Kunden mit absoluter Vertraulichkeit
behandeln, es sei denn, das Gesetz verlangt eine Bekanntgabe,
-
Interessenkonflikte offenlegen, sofern sie dazu geeignet
sind, die Vertraulichkeit zu zerstören,
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Information, die er durch und über den Kunden
bekommen hat, nicht wiederverwenden oder mißbrauchen für eigene
oder berufliche Zwecke.
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BERUFSETHOS
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Der Informationsvermittler soll:
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vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen einhalten,
-
nur mit legalen Mitteln nach Information suchen,
-
die Beteiligungsverhältnisse an seiner Firma offen legen
und/oder den Grad und Zweck jedweder öffentlichen Subvention für
die Dienstleistungen darlegen,
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dem Datenschutzgesetz und dem Copyrightgesetz entsprechen,
-
ethische Grenzen der zu beschaffenden Information aufzeigen,
- keine Dokumente fälschen oder bewußt irreführende
Informationen beschaffen.
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OBJEKTIVITÄT
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Der Informationsvermittler soll:
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fair sein und darf andere in keiner Weise beeinflussen, sich
über die Objektivität hinwegzusetzen,
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bei der Übergabe der Information an den Klienten
deutlich machen, nach welchen Kriterien die Recherche durchgeführt
wurde.
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B: QUALITÄT DER DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN KUNDEN
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GUTE GESCHÄFTSPRAXIS
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Der Informationsvermittler und der Kunde sollen sich vor
Auftragserteilung über das gewünschte Ergebnis einig sein.
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Der Informationsvermittler soll:
-
den Kunden darüber informieren, wenn er der Meinung
ist, daß es einen effizienteren Weg zur Erlangung des Ergebnisses
gibt,
-
den geltenden Gesetzen und der Rechtsprechung nachkommen,
die Copyright-Position klären und den Kunden über seine Verpflichtungen
hinsichtlich des Copyright informieren,
-
seine Position zum Datenschutzgesetz darlegen und den Kunden
entsprechend informieren,
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bei der Präsentation des Projektes bemüht sein,
klar zwischen den Ergebnissen und der Interpretation der Ergebnisse durch
den Informationsvermittler und daraus resultierenden Empfehlungen zu unterscheiden,
-
die Urheberrechte Dritter respektieren,
-
klar herausstellen, wo zitiert wird, sei es von veröffentlichter
oder nichtveröffentlichter Literatur,
- die jeweilige Originalquelle von Daten oder Information
kenntlich machen.
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Der Informationsvermittler soll nicht:
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Tätigkeiten ausführen, die außerhalb seiner
Kompetenz liegen,
-
sich verstellen, um an Information heranzukommen die
anders nicht beschaffbar wäre,
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sich verstellen, um einen Vertrag zu bekommen,
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die Arbeit von anderen als seine eigene ausgeben,
- den Wert der gelieferten Information falsch darstellen.
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Die Geschäftsbedingungen und die Preise bzw. Honorare
müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollständig
und rechtzeitig bekannt gemacht werden.
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Der Informationsvermittler soll:
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Die Weisungen des Auftraggebers aufzeichnen und befolgen,
-
dem Auftraggeber, falls erwünscht, eine Kostenabschätzung
geben, bevor mit der Arbeit begonnen wird,
- detaillierte Rechnungen schreiben, falls gewünscht.
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Innerhalb des Budgets und des Zeitrahmens des Kunden soll
der Informationsvermittler:
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dem Kunden eine realistische Einschätzung geben, welche
Information beschafft werden kann,
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die Recherchen in den am besten geeigneten Informationsquellen
durchführen, um aktuelle und genaue Information zu bekommen,
- den Kunden über den Fortgang der Recherche auf
dem laufenden halten, falls gewünscht.
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BERUFLICHE KOMPETENZ
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Der Informationsvermittler hat die Pflicht, seinen Kenntnisstand
zu wahren und seine Fachkenntnisse ständig zu verbessern.
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Der Informationsvermittler muß sich versichern, dass
alle Personen, die mit ihm oder für ihn arbeiten über die entsprechenden
Erfahrungen verfügen, um die ihnen anvertrauten Rechercheaufgaben
durchführen zu können.
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Normalerweise ist der Informationsvermittler die einzige
Kontaktperson zum Kunden. Nur wenn der Kunde damit einverstanden ist, kann
der Informationsvermittler:
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Recherchen, die außerhalb seines Kompetenzbereiches
liegen an andere Informationsspezialisten herausgeben,
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die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit dieser
Subunternehmer übernehmen,
-
den Kunden darüber informieren, warum ein Subunternehmer
in Anspruch genommen wurde,
- den Kunden über die Identität des Subunternehmers
informieren, soweit dies durchführbar ist.
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Der Informationsvermittler soll:
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seine Leistungen und Fachgebiete deutlich herausstellen,
-
seine individuelle und methodische Qualifikation, Kompetenz
und Erfahrung herausstellen,
- nur Aufgaben übernehmen, für die er ausreichend
qualifiziert ist.
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VERTRAULICHKEIT
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Der Informationsvermittler muß Vertraulichkeit bei
allen Geschäftskontakten wahren.
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Die Vertraulichkeit wird gewährleistet:
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innerhalb einer Organisation in der ein Informationsvermittler
für einen anderen Teil dieser Organisation arbeitet,
- zwischen Informationsvermittler und anderen Kunden.
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Wenn nicht anderes verabredet, bleibt jede in Auftrag gegebene
Recherche oder jeder Bericht für den Kunden vertraulich. Jede Recherche
oder jeder Bericht, der vom Informationsvermittler als individueller Kundenauftrag
durchgeführt wird, soll speziell für diesen Kunden aufbereitet
werden, auch wenn die Hintergrundinformation auf der die Recherche oder
der Bericht basiert, Allgemeingut ist oder nicht ausschließlich für
diesen speziellen Kunden beschafft wurde. Die Vertraulichkeit von in Auftrag
gegebenen Recherchen kann durch individuelle vertragliche Vereinbarungen
aller Parteien geregelt werden.
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HAFTUNG
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Die Fachkenntnisse des Informationsvermittlers sind mit angemessener
Sorgfalt anzuwenden.
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Der Informationsvermittler soll:
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deutlich die Grenzen der Richtigkeit der beschafften Information
darlegen, soweit es im Rahmen seiner Fachkompetenz und der verfügbaren
Quellen möglich ist,
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seine Haftung deutlich herausstellen und keine totalen Haftungsausschlüsse
anmelden,
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die geltenden lokalen und nationalen Gesetze hinsichtlich
Haftung, Schiedsgerichtsverfahren und Fahrlässigkeit beim Verkauf
von Informationsdienstleistungen beachten,
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eine begrenzte Haftung bis zum Wert des durchgeführten
Auftrages gewährleisten,
- die Modalitäten für Schiedsgerichtsverfahren
in den Geschäftsbedingungen angeben.
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WERBUNG UND WETTBEWERB
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Ein Informationsvermittler darf im Rahmen der nationalen
Gesetze Werbung treiben, aber in keiner Form unlauteren Wettbewerb durchführen.
Damit wird insbesondere vergleichende Werbung, in der die Kompetenz anderer
Informationsvermittler in Frage gestellt wird, ausgeschlossen.
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Aus dem Englischen übersetzt von Christiane Wolff und
Ulrich Kämper.
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Köln, den 13.Sept.1993
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ING.-BÜRO STEIN e.K., Informationsvermittlung und
Beratung, Spessartstr.8, 63825 Schöllkrippen
Telefon: 06024 630140; Telefax: 06024 630142
Anregungen, Anfragen, Angebote
an: info@stein-schoellkrippen.de
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Aktualisiert: